20 April 2026, 08:26

Gericht blockiert Zugang zu mutmaßlichen Stasi-Akten von Angela Merkel

Offenes Buch mit schwarzem Hintergrund, das Text und Zahlen zeigt, identifiziert als deutscher Postaufkleber aus dem Jahr 1930.

Gericht blockiert Zugang zu mutmaßlichen Stasi-Akten von Angela Merkel

Ein in Berlin ansässiger Autor ist mit einem juristischen Vorstoß gescheitert, der auf den Zugang zu allen Stasi-Akten der früheren Bundeskanzlerin Angela Merkel abzielte. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage gegen das Bundesarchiv ab, das die Existenz "freigabefähiger Unterlagen" zu ihr bestritten hatte. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Akten gemäß dem Stasi-Unterlagengesetz öffentlich zugänglich gemacht werden müssten.

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Der Autor hatte die Dokumente für eine geplante Veröffentlichung angefordert, die sich mit Institutionen der DDR befasst. Das Gericht urteilte jedoch, dass es keine Belege dafür gebe, dass die Stasi Merkel gezielt überwacht oder begünstigt habe. Beamte wiesen zudem darauf hin, dass Merkel während der aktiven Phase des Staatssicherheitsdienstes kein öffentliches Amt innehatte und keine herausragende Rolle spielte.

Das Stasi-Unterlagengesetz erlaubt den Zugang zu Akten unter bestimmten Voraussetzungen und wägt dabei den Schutz der Persönlichkeitsrechte gegen das öffentliche Interesse ab. Faktoren wie eine Tätigkeit für die Stasi, historische Bedeutung oder frühere öffentliche Ämter können die Freigabe beeinflussen. In diesem Fall sah das Gericht keine Gründe, Merkels Recht auf Privatsphäre zu übergehen.

Trotz der Abweisung bleibt dem Kläger die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Der nächste Schritt wäre eine Vorlage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Die Entscheidung bestätigt, dass Merkels Stasi-bezogene Akten vorerst unter Verschluss bleiben. Das Bundesarchiv hält daran fest, dass keine freigabefähigen Unterlagen existieren, während das Gesetz den Zugang weiterhin an strenge Kriterien knüpft. Die rechtlichen Optionen des Autors sind damit noch nicht ausgeschöpft – eine Berufung bleibt möglich.

Quelle